Kann ich meine Pilotenausbildung absetzen?

 

Die Pilotenausbildung gehört zu den teuersten Berufsausbildungen in Deutschland, daher stellt Ihr Euch zu Recht die Frage, ob, wie und unter welchen Voraussetzungen man die Pilotenausbildung steuerlich geltend machen kann.

Zunächst mal zur aktuellen Gesetzeslage:

Die Pilotenausbildung kann im Rahmen einer Steuererklärung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, das ist dann der sog. Verlustvortrag.  Entscheidend ist hierbei aktuell, ob die Pilotenausbildung die Erstausbildung ist oder bereits eine zweite Berufsausbildung darstellt.

Flugschüler, die bereits schon vor der Pilotenausbildung eine abgeschlossene Ausbildung absolviert haben, können ihre Ausgaben unbegrenzt als Werbungskosten von der Steuer absetzen und zwar immer in dem Jahr, in dem die einzelnen Kosten angefallen sind. Es entsteht ein sog. Verlustvortrag.

Die Folge: Sobald Ihr Einkünfte erzielt, werden die steuerlichen Verluste mit den Einnahmen verrechnet, so dass es zu hohen Steuerersparnissen kommt. Der Verlustvortrag wirkt sich somit – je nach Steuersatz – voll aus.

Handelt es sich um die Erstausbildung, so wird das Finanzamt in der Regel (wobei auch hier erfahrungsgemäß Ausnahmen bestehen) die Kosten lediglich als Sonderausgaben berücksichtigen, die jedoch auf 6.000 € pro Jahr begrenzt sind, des Weiteren können sie nicht in die Folgejahre vorgetragen werden.

Die Folge: Da man in der Regel parallel zur Pilotenausbildung keine (oder nur geringe) Einnahmen erzielt und daher auch keine (oder kaum) Steuern gezahlt hat, wirken sich die Sonderausgaben nicht aus und verfallen für die Folgejahre.

Was ist sodann zu tun: 

In der Regel wird das Finanzamt den Bescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Ausbildungskosten erlassen. Ist dies nicht der Fall, muss gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und die Verfahrensruhe beantragt werden. 

Vor dem BFH sind derzeit zahlreiche Verfahren anhängig, in denen die Frage geklärt werden soll, ob auch eine Erstausbildung im Rahmen der unbegrenzt abzugsfähigen Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden kann. 

Der BFH hat sich bereits positiv geäußert und die aktuelle Regelung, wonach nur die Zweitausbildung als Verlustvortrag berücksichtigt werden kann, als nicht verfassungsgemäß eingestuft. Nun soll aber das vorgeschaltete Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Wird die Norm als nicht verfassungsgemäß eingestuft, so wird der BFH in allen anhängigen Verfahren die Kosten einer Erstausbildung als Werbungskosten umqualifizieren und somit den Verlustvortrag gewähren.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch die BVRin Hermanns wird noch im Jahr 2019 erwartet. Das Urteil des BFH dürfte sodann zeitnah danach erfolgen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2019/vorausschau_2019_node.html

Unsere Kanzlei klagt ebenso mit einem Piloten vor dem BFH und wird die Entscheidung als klagende Partei als Erste erfahren, bevor die Mitteilung an die Presse geht. Wenn Du informiert sein willst, dann melde Dich jetzt bei unserem Newsletter an!

Solltest Du Deine Pilotenausbildung noch nicht steuerlich geltend gemacht haben, so raten wir Dir, dies asap nachzuholen, damit Du Dich ebenso an diese Verfahren anhängen kannst.

Für die Erstellung dieser Einkommensteuererklärung / Verlustvortrags helfen wir Dir gerne – lade Dir hierzu unsere Checkliste für Flugschüler unter 

https://www.ek-kanzlei.de/download-deck runter und kontaktiere uns noch heute!!

 
 
Albin Sinani